Ökumenische Aktion „HELVETIA predigt!“ der Evangelischen Frauen Schweiz (EFS) und des Schweizerischen Katholischen Frauenbundes (SKF): Frauen predigen am Sonntag, 1. August 2021
Neun Thesen zu 50 Jahre Frauenstimmrecht und 102 Jahre Frauenpfarramt
Vorbemerkung: Im Folgenden geht es um eine historische Analyse und nicht um konfessionelle Polemik.
1. Erst 50 Jahre Frauenstimmrecht und schon 102 Jahre Frauen im Pfarramt?
Am 7. Februar 1971 nahmen die stimmberechtigten Männer im zweiten Anlauf die Einführung des Frauenstimmrechts auf Bundesebene an. Elise Pfister (1886-1944) hat in der Kirchgemeinde Zürich-Neumünster „als erste in ein Pfarramt (…) eintreten dürfen. Das war am 19. Januar 1919“. Das schrieb Rosa Gutknecht (1885-1959) in ihrem Nachruf auf Pfister. Gutknecht trat am 16. Juni 1919 am Grossmünster als zweite Frau ins Pfarramt. Seither sind bei den Schweizer Reformierten Frauen im Pfarramt präsent. Allerdings wurden sie erst in den „langen 1960er-Jahren“ (Mitte der 1950-Jahre bis zum Ausbruch der Ölkrise 1973), einer Zeit der Reformideen und des gesellschaftlichen Aufbruchs, durch kantonale oder kirchliche Volksabstimmungen mit den Pfarrern gleichgestellt. In diesem Zeitraum wurde auch in Gemeinde, Kanton und Bund das Frauenstimmrecht eingeführt – in ein paar unrühmlichen Ausnahmen sogar noch später. In einigen Kantonen hatten die Frauen vor dem Stimmrecht das passive Wahlrecht in einzelne Behörden erhalten: So wurde die Pazifistin und Frauenrechtlerin Clara Ragaz-Nadig 1912 in die Kreisschulpflege in Zürich gewählt.
Elise Pfister in Neumünster 1939
2. Mehrere Hundert Volksabstimmungen in Gemeinde, Kanton und Bund zwischen 1900 und 1990
Einführung des Frauenstimmrechts meint die politische Gleichberechtigung der Frau, die Erteilung des Aktivbürgerrechts. Dieses umfasst die Ausübung des Stimmrechts in Sachfragen, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, Initiativen und Referenden zu unterschreiben: in der Gemeinde, im Kanton und im Bund. Dazu waren zwei eidgenössische, mehr als 100 kantonale und mehrere Hundert Gemeinde-Abstimmungen der stimmberechtigten Männer erforderlich. In einigen Kantonen erfolgte die Einführung des Frauenstimmrechts nicht integral, sondern es wurde den Gemeinden überlassen. In Graubünden beispielsweise wurde in jeder politischen Gemeinde darüber abgestimmt, total 217 Männerabstimmungen zwischen 1968 und 1983.
3. Frauenstimmrecht und Frauenpfarramt gehören inhaltlich und rechtlich zusammen
Das reformierte Pfarramt war ein öffentliches Amt. Wäre in einer kantonalen Volksabstimmung das integrale Frauenstimmrecht angenommen worden, hätte dies das passive Wahlrecht auf alle öffentlichen Ämter bedeutet. Theologinnen hätten auf die ordentlichen, vom Kanton bezahlten Pfarrstellen gewählt werden können, wären gleichgestellt worden. Der andere Weg führte über die Einführung des passiven Frauenwahlrechts für einzelne Ämter wie das Pfarr-Amt, durch eine kantonale Männerabstimmung. So war es z. B. in der Zürcher Staatskirche. In andern Kantonalkirchen war für die Gleichstellung der Theologinnen eine kantonalkirchliche Volksabstimmung erforderlich. Als 1928 in der privatrechtlich organisierten Genfer Kantonalkirche die weiblichen und männlichen Kirchenmitglieder das Frauenpfarramt annahmen, schrieb Emilie Gourd (1879-1946), eine der profiliertesten Schweizer Frauenrechtlerinnen, in ihrem Abstimmungsaufruf, dass es hier auch um „une question de féminisme“ gehe. Ein Nein hätte verheerende Folgen „pour la cause du suffrage féminin“ (Le Mouvement Féministe 23.11.1928).
4. Für Frauenstimmrecht und Frauenpfarramt gilt: „Das kommt so wie so“ (1917)
Als die Basler Kirchensynode 1917 das kirchliche Frauenstimmrecht behandelte, schlug ein liberaler Pfarrer gleich auch noch das passive Wahlrecht für Pfarrerinnen vor: „das kommt so wie so“. Zur gleichen Zeit gestand ein Pfarrer der konservativen Richtung ebenfalls ein, dass «der weibliche Pfarrer» kommen werde, weil «nun einmal im Zuge der Zeit liegend». Auf politischer Ebene forderten die freisinnigen Aargauer Nachrichten 1917 bürgerliche Parteien auf, für Frauenrechte einzutreten und die Frage nicht der Sozialdemokratischen Partei zu überlassen, „da das Frauenstimmrecht ja doch kommt“. Befürworter des Frauenstimmrechts teilten diese Einschätzung ohnehin. Doch auch nüchtern denkende Gegner mussten zwangsläufig zu dieser Einsicht kommen. Für sie ging es darum, die Einführung möglichst lange hinauszuzögern. Sie wurden umso heftiger, je auswegloser ihr Kampf war.
5. Das Frauenstimmrecht wurde zunächst in den Kantonalkirchen und später in den jeweiligen Kantonen eingeführt
Aus dieser Tatsache schlossen im Jubiläumsjahr einzelne Kirchenzeitungen, dass die Kirchen fortschrittlicher gewesen seien als der Staat. Das ist ein Trugschluss und stimmt nicht mit den Fakten überein: In mehreren Kantonen (z. B. BE, GL, SO, ZH) entschied der politische Männersouverän über die Einführung des Frauenstimmrechts in der jeweiligen Kantonalkirche und nicht die Kirchenmitglieder. Hier war das kirchliche Frauenstimmrecht noch ein Bestandteil des Aktivbürgerrechts. In anderen Kantonen (z. B. SG, SH) wurde quasi doppelt über das Frauenstimmrecht abgestimmt: Zunächst erlaubte eine staatliche Männerabstimmung durch eine Änderung der Kantonsverfassung den Kirchen, das Frauenstimmrecht einzuführen. Anschliessend führte eine kantonalkirchliche Männerabstimmung das kirchliche Frauenstimmrecht dann faktisch ein. Hier stimmte der Mann einmal als Staatsbürger, das andere Mal als reformiertes Kirchenmitglied, beides gehörte für ihn zusammen. Der Antagonismus zwischen Kirche und Staat ist ein Phänomen, das erst mit den nach „1968“ kontinuierlich steigenden Kirchenaustritten und dem massiven Bedeutungsverlust der Kantonalkirchen nach 2000 auftrat. Dem föderalistischen Staatsaufbau entsprechend strebte die Politik, auch die SP, die Einführung des Frauenstimmrechts zunächst in Kirche und Schule und anschliessend im Staat an. Die Stimmrechtlerinnen unterstützten diese Strategie, auch wenn sie immer am vollen Stimmrecht festhielten. Sie forderten es in zahlreichen Petitionen und Eingaben. Aufgeschlossene Pfarrer und Politiker reagierten positiv darauf, reaktionäre Kirchen- und Staatsmänner kämpften dagegen. Die reformierten Kantonalkirchen sind kein homogener Block. Kirchenpolitik und Theologie werden durch Gruppen bestimmt: Liberale, Religiös-Soziale, Konservative (sog. Positive).
6. Im Ja bzw. Nein zum Frauenstimmrecht und zum Frauenpfarramt widerspiegelt sich die persönliche Haltung des Stimmberechtigten zur Frau
Gegen Frauenstimmrecht und Frauenpfarramt wurde u. a. mit dem sog. Schweigegebot („Das Weib schweige in der Gemeinde“, 1. Korintherbrief 14, 34f.) argumentiert. Hinter diesem und allen anderen vorgebrachten Argumenten verbargen sich jedoch die eigentlichen Motive wie Neid, Angst vor Machtverlust und Konkurrenz. Im Kern ging es um das Frauenbild des Mannes: Ist die Frau ihm untertan als Sklavin, Magd, Dienerin? Oder ist sie ein gleichwertiger, vielleicht sogar gleichgestellter Mensch? Ein Sekundarlehrer lehnte 1921 in der Zürcher Kirchensynode die Pfarrerin ab: „Die Frau kann doch nicht die Seelsorge auch der Männerwelt übernehmen.“ Und: „Rückt die Frau in erste Linie, dann steht es nach dem Volksempfinden nicht gut.“ Deshalb seien Lehrerin und Pfarrer zweierlei: „Die Lehrerin erzieht die Jugend, der Pfarrer aber hat die Gemeinde der Erwachsenen zu erziehen.“ Erst mit dem Mentalitätswandel in den „langen 1960er Jahren“ begannen die Rollenbilder der Geschlechter langsam zu ändern, ein gesellschaftlicher Prozess, der bis heute nicht abgeschlossen ist.
7. Frauenordination bedeutet nicht Gleichstellung
Schon am 27. Oktober 1918 waren in der Kirche St. Peter in Zürich Rosa Gutknecht und Elise Pfister durch den Zürcher Kirchenrat „zum geistlichen Amt“ ordiniert worden – die erste Frauenordination in der Schweiz. Drei Faktoren gaben den Ausschlag: 1. glaubwürdige Gesuchstellerinnen, 2. aufgeschlossene Behörde (Entscheidträger), 3. günstige Zeitstimmung („Zeitgeist“). Mit der Ordination anerkennt die Kantonalkirche die ergangene Berufung. Doch damit konnten die Theologinnen nicht automatisch wie die Männer auf ordentliche Pfarrstellen gewählt werden, sondern mussten bis zur Gleichstellung auf gemeindeeigenen Pfarrstellen amten. Wichtiger als die Ordination war den Theologinnen primär die Möglichkeit, im Pfarramt wirken und so ihrer Berufung nachkommen zu können.
Rosa Gutknecht
8. „Denkt an eure Pfarrerinnen, die euch das Wort Gottes gepredigt haben. Schaut auf ihren Lebenswandel und ahmt ihren Glauben nach“ (Hebräerbrief 13,7) – die frühen Pfarrerinnen: Wegbereiterinnen der Frauenemanzipation
Die Pfarrerinnen vor der Gleichstellung arbeiteten mit der Frauenbewegung zusammen: Rosa Gutknecht etwa hielt 1929 an der Jahresversammlung des Bundes schweizerischer Frauenvereine (heute alliance f) in Herisau AR den Gottesdienst: „Vielleicht hat diese Predigt mehr als unsere ganze Versammlung den Boden für die Frauensache im Appenzellerland gelockert“, schrieb das Schweizer Frauenblatt (SFB 11.10.1929). Seit 1919 bestiegen Frauen die Kanzel und überzeugten insbesondere an Abdankungen auch ein kirchenfernes Publikum, dass Pfarrerinnen den Pfarrern (zumindest) ebenbürtig sind. Rednerinnen im öffentlichen Raum waren damals selten. Am 1. August bestiegen sie beispielsweise die Redekanzel. Rosa Neuenschwander in Bern tat das 1941 als erste Frau in der Schweiz. Ab 1957 wurden dann Frauen vermehrt als 1.August-Rednerinnen eingeladen. Die frühen Pfarrerinnen wurden für viele zum Vorbild: «Ich glaube diese Zeit mit Frl. Pfr. Merz war für viele von uns mitbestimmend, und grundlegend, für den späteren Einsatz für die Gleichberechtigung von Mann und Frau», schrieb eine Lenzburger Konfirmandin beim Tod von Mathilde Merz (1899-1987).
9. „Wir Männer sind gegen das Frauenstimmrecht, weil nur Männer Priester sein dürfen“ (Karl Wick, 1891-1969, katholisch-konservativer Ständerat LU und Chefredaktor der Tageszeitung Vaterland)
Die katholische Amtskirche lehnte aufgrund ihres reaktionären Frauenbildes lange das Frauenstimmrecht ab. Politiker und Katholikinnen übernahmen beide Positionen. Erst im Vorfeld der ersten eidgenössischen Abstimmung über das Frauenstimmrecht am 1. Februar 1959 emanzipierte sich der Schweizerische Katholische Frauenbund von der klerikalen Bevormundung und gab die Ja-Parole heraus. Geblieben ist das kategorische Nein zur Frauenordination, das sich mit These 7 erklären lässt: Glaubwürdige Kandidatinnen sind da (1; dazu: Philippa Rath (Hg.), „Weil Gott es so will“. Frauen erzählen von ihrer Berufung zur Diakonin und Priesterin, Freiburg i.B. 2021), der Entscheidträger (Vatikan) ist der demokratischen Kontrolle jedoch entzogen und kann die Frage konstant blockieren (2), und die allgemeine Zeitstimmung im Moment ist nicht auf Reformen ausgerichtet (3).
Über den Autor:
Pierre Aerne ist Mitglied des Vereins CH2021. Er forscht und publiziert über Frauenpfarramt und Frauenstimmrecht.
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